Rathaus-Jugendvertretung
ALLGEMEINES
Herzlich Willkommen bei der Jugendvertretung der Ortsgemeinde Gumbsheim!
Unsere Aufgabe ist es, Dich in Angelegenheiten, was Dich und andere Jugendliche in Gumbsheim betrifft, zu unterstützen. Sei es Jugendraum, Freizeitgestaltung, etc. – wir sind für Dich da. Außerdem bieten wir viel Spaß und freuen uns, wenn Ihr Euch aktiv in Gumbsheim beteiligen wollt. Wo findet Ihr uns, na klar: Freitags im Jugendraum !!!
Jugendvertretung Gumbsheim (JvG) -DEINE CHANCE MITZUREDEN-
SATZUNG
Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Gumbsheim
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 56 b Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung
(1) In der Ortsgemeinde Gumbsheim wird eine Jugendvertretung eingerichtet.
(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der Jugendlichen durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Gemeinde. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern.
Die Jugendvertretung vertritt die Belange der Jugendlichen nach innen und außen.
Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat oder einem von ihm beauftragten Ausschuss Selbstverwaltungsangelegenheiten, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung berühren, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat oder ein von ihm beauftragter Ausschuss den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate beraten hat.
(3) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planung und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16 c der Gemeindeordnung.
§ 2 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugendvertretung besteht aus einem Sprecher, zwei Vertretern und zwei Beisitzern. Der Sprecher führt den Vorsitz bei Beratungen.
§ 3 Wahl der Jugendvertretung
(1) Die Jugendvertretung wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer unmittelbarer und freier Wahl jeweils für die Dauer von 12 Monaten gewählt. Der/die SprecherIn wird für die Dauer von 24 Monaten gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist jeder Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Gumbsheim, der am Tag der Stimmabgabe mindestens das 13. Lebensjahr erreicht und das 24. Lebensjahr nicht beendet hat.
§ 4 Wahl der Mitglieder
(1) Zum/Zur SprecherIn, VertreterIn, sowie zwei BeisitzerInnen in der Jugendvertretung kann gewählt werden, der/die am Tag der Stimmabgabe seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, mindestens das 13. Lebensjahr erreicht und das 24. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist es der/die nicht gewählte BewerberIn mit der nächst höchsten Stimmzahl.
(2) Die Jugendvertretung wählt eine/n SprecherIn nach Maßgabe des § 3 Abs. 1. der Satzung der Ortsgemeinde Gumbsheim zur Einrichtung einer Jungendvertretung vom 24.09.2014.
§ 5 Verfahren
(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates gelten entsprechend.
(2) Der Bürgermeister, die Beigeordneten und Vertreter des Jugendausschusses können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.
§ 6 Beteiligung
(1) Der/Die SprecherIn der Jugendvertretung kann verlangen, bei Beratungen des Jugendaus-schusses angehört zu werden, soweit Belange der Jugendlichen tangiert sind. Dazu ist dem/der SprecherIn der Jugendvertretung die Tagesordnung zugänglich zu machen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Schlussfassung durch den Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 24.09.2014 in Kraft.
gez. Rudi Eich
Ortsbürgermeister
NUTZUNGSORDNUNG
Nutzungsordnung für den Jugendraum Gumbsheim
Fassung vom 01. Februar 2016
Der Gemeinderat Gumbsheim hat nachfolgende Nutzungsordnung des Jugendraumes erlassen.
1. (Zweck/Benutzer)
Zur Förderung der Kommunikation und des Gefühls der Zusammengehörigkeit untereinander stellt die Ortsgemeinde Gumbsheim einen Jugendraum für Gumbsheimer Jugendliche, als Träger zur Verfügung.
(1) Der Jugendraum darf von Jugendlichen ab 12 Jahren genutzt werden. Als Jugendraum sind der eigentliche Jugendraum und die Nebenräume (Toiletten und Flur, sowie der Zugang zum Jugendraum) zu verstehen.
(2) Für einen Jugendlichen von außerhalb, bürgt der jeweilige Gastgeber. Gastgeber kann nur ein Gumbsheimer Jugendlicher sein. Es dürfen maximal vier Gäste anwesend sein und maximal zwei Gäste pro Gastgeber.
2. (Öffnungszeiten)
(1) Der Jugendraum ist an folgenden Tagen geöffnet:
Jugendliche ab 12 Jahren
Montag: Geschlossen
Dienstag: Geschlossen
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: Geschlossen
Freitag: 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag: Gesonderte Öffnungszeiten bei Veranstaltungen
Sonntag: Geschlossen
(2) Jugendliche die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen den Jugendraum spätestens um 22:00 Uhr verlassen.
(3) Änderungen der regulären Öffnungszeiten bedürfen der vorherigen Genehmigung des Trägers.
3. (Ausschank von Getränken, Rauchen)
(1) Alkoholische Getränke dürfen auf Antrag (z.B. Geburtstage), grundsätzlich aber erst ab 22:00 Uhr, für Jugendlichen über 16 ausgeschenkt werden!
(2) Spirituosen sind für alle Benutzer verboten!
(3) Das Rauchen im Jugendraum verboten. Gleiches gilt für den Vorraum, die Toiletten und den Zugangsbereich des Jugendraumes.
4. (Multimedia)
(1) Die Nutzung von Videospielen, Filmen und sonstige Medien richtet sich nach dem angegebenen FSK / USK.
(2) Darüber hinaus richtet sich die Nutzung der unter Abs. 1 genannten Medien nach dem jüngsten Jugendlichen im Jugendraum.
5. (Sorgfaltspflicht/Reinigung)
(1) Die Benutzer müssen das Gebäude und Inventar sorgfältig behandeln.
(2) Der Jugendraum, der Zugang zum Jugendraum und die Toiletten sind von der Jugendvertretung Gumbsheim sauber zu halten!
(3) Der Jugendraum sowie die Toiletten, der Flur und die Treppe sind einmal monatlich durch die Jugendvertretung zu reinigen.
(4) Beim Verlassen des Jugendraumes ist der Müll zu entfernen.
(5) Näheres regelt der Einsatzplan in Abstimmung zwischen der Jugendvertretung und dem Träger.
6. (Vermeidung von Lärm)
(1) Aus dem Jugendraum dringender Lärm (laute Musik) ist zu vermeiden!
(2) Die An- und Wegfahrt von Fahrzeugen ist auf das notwendigste Maß zu beschränken!
(3) Fahrzeuge jeglicher Art sind auf dem Parkplatz hinter der Bushaltestelle zu parken. Der Hallenvorplatz ist nur im Notfall und während der Getränke-anlieferungen zu nutzen.
7. (Haftungsausschluss)
(1) Die Jugendlichen bzw. Erziehungsberechtigten haften selbst für Personen- und Sachbeschädigungen im Jugendraum oder auf dem Weg dorthin.
8. (Hausrecht)
(1) Das Hausrecht nimmt die Jugendvertretung wahr.
Personen, die sich nicht an die Nutzungsordnung halten, sind des Hauses zu
Verweisen. Darüber hinaus entscheiden der Träger und dessen Beauftragte.
9. (Aufsicht)
(1) Während der Öffnungszeiten hält sich bis auf Widerruf jeweils ein Erwachsener im Jugendraum auf.
10. (Nutzerbuch)
(1) Alle Nutzer haben sich beim Betreten des Jugendraumes im Nutzerbuch einzutragen.
(2) Vorname, Name und Alter sind zu vermerken.
(3) Gäste haben sich ebenfalls einzutragen.
11. (Inkrafttreten)
Diese Hausordnung tritt am 27.02.2016 in Kraft. Eigenwillige Änderungen sind unzulässig.
gez.: Vorstand Jugendausschuss Gumbsheim / Ortsgemeinde Gumbsheim als Träger